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bcom Marketing, Communication & IT-Solutions GmbH
Thimiggasse 50
A-1180 Wien
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Informationen gemäß ECG und Mediengesetz
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| Regeln |
Lizenzvertrag für die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software SW3
Stand: März 2004
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1) Die Software mit der Bezeichnung SW3
Software-Lösung für Warenwirtschaft und PC-Kassen-Management ist
urheberrechtlich geschützt.
2) Soweit der Lizenzgeber nicht selbst die
Schutzrechte an der Software oder Teilen davon besitzt, so besitzt er
die Rechte, die die Weitergabe und Nutzung durch Dritte erlauben.
3) Die Software wird nicht verkauft, sondern
lizenziert.
§ 2 Umfang der Lizenzeinräumung
1) Diese Lizenz erlaubt Ihnen die Benutzung einer Kopie der Software
auf einem Einzelcomputer. Die Benutzung der Software bedeutet, dass die
Software entweder in einem temporären Speicher (z. B. RAM) eines
Computers oder auf einem permanenten Speicher (z. B. Festplatte,
CD-ROM) geladen ist.
2) Sie sind berechtigt beliebig viele Einzelcomputer
mit der frei erhältlichen Einzel-Lizenz-Version der SW3-Software
auszurüsten.
3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software
Kopien, insbesondere Sicherungskopien anzufertigen.
§ 3 Beschränkung der Lizenz
1) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software oder zugehöriges
schriftliches Material, Handbüchern, Dokumentationen,
Programmbeschreibung, die in die Software implementierte
Benutzerführung und / oder Online-Hilfe oder eine Einweisung
entgeltlich an Dritte zu übergeben oder sonstwie zugänglich zu machen.
2) Die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Version der Software darf
ausschließlich zur Verwendung von lokal auf dem Einzelcomputer
verfügbaren Datenbanken konfiguriert werden. Auf die verwendeten
Datenbanken darf ausschließlich die lokal installierte Version der
Software zugreifen.
3) Die gleichzeitige Benutzung der Software auf mehreren Computern,
unter Verwendung eines zentralen Datenservers, trotz fehlender
Mehrplatzlizenz wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
4) Eine Verwendung der in diesem Lizenzvertrag erwähnten Lizenz in
Verbindung mit einer Voll-Lizenz ist nicht gestattet.
5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software
zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
6) Die Software wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer
ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie
an mehr als einem Computer zu benutzen.
7) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu
vermieten, zu verleasen oder auf sonstige kommerzielle Art und Weise zu
verwerten. Es ist zudem untersagt im Rahmen eines Hardwareverkaufs,
einer Hardwarevermietung oder -verpachtung, die Software, oder Teile
davon, weiterzugeben, zu vermieten oder zu verpachten.
8) Der Käufer verpflichtet sich, den Auftragnehmer umfassend von der
Weitergabe zu unterrichten, sobald die Zahl der Weitergaben fünf
übersteigt.
§ 4 Vertragsverletzung und Kündigung
1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag
mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen eine
Vorschrift der AGB, oder dieses Lizenzvertrages verstößt.
2) Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle
Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung der AGB, oder
dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten.
§ 5 Änderungen und Aktualisierungen
1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Aktualisierungen der Software (Updates)
bereitzustellen.
2) Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine
Aktualisierungsgebühr verlangen.
3) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die unentgeltliche
Zuverfügungstellung der Software ohne Angabe von Gründen einzustellen.
Für alle bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Lizenznehmer gelten in
diesem Fall weiterhin die Bestimmungen wie zum Zeitpunkt der
Lizenznahme.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1) Die Firma gewährleistet zum Zeitpunkt der Übergabe, dass die
Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der
Programmbeschreibung entspricht.
2) Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem
Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig
fehlerfrei herzustellen.
3) Tritt ein Mangel auf, so steht es Ihnen frei, dem
Lizenzgeber in schriftlicher Form diesen Mangel und seine
Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des
Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der
Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte)
möglich ist.
4) Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für die Zwecke des
Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software
zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen.
5) Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der
Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die
in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe
hinaus, oder eine Einweisung ist nur gegen Entgelt möglich.
6) Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass der
Lizenzgeber für die unentgeltliche zur Verfügungsstellung der Software
SW3 frei von jeder Haftung und Gewährleistung ist.
7) Hinweis:
Die SW3-Softwarelösung setzt ein funktionierendes und entsprechend
lizenziertes Betriebssystem (wie z.B. Windows 2000) sowie ein
funktionierendes und ebenfalls lizenziertes Datenbanksystem (wie z.B.
MS-SQL-Server 2000) voraus. Der Lizenznehmer trägt dafür Sorge, dass
diese Voraussetzungen für den Einsatz der SW3-Softwarelösung
gewährleistet sind.
Des weiteren trägt der Lizenznehmer dafür Sorge, dass der Bereich des
EDV-Systems, auf dem die Softwarelösung SW3 eingesetzt wird, gegen
unberechtigte Zugriffe Dritter entsprechend gesichert ist.
Der Lizenznehmer trägt dafür Sorge, dass die mit der SW3-Lösung
verwalteten Daten regelmäßig und entsprechend gesichert werden.
§ 7 Sonstiges
1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Wien in Österreich.
Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.
Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch
eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten
kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches
gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
bcom Communication, Marketing & IT-Solutions GmbH
Abteilung: IT- Devision, SW3 Software- Development und Vertrieb
Thimiggasse 50, 1180 Wien, Austria / Europe
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| Haftungsausschluss |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
bcom Communication, Marketing
& IT-Solutions GmbH
SW3 Software- Development und Vertrieb
Thimiggasse 50
A-1180 Wien
Status : März 2004
1. Allgemeines
1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein wesentlicher
Bestandteil jedes Anbotes und jeder mit uns abgeschlossenen
Vereinbarung. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.2. Abweichungen von nachstehenden Bedingungen sowie vom Käufer
vorgeschriebene Liefer- und Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Der uns oder unseren Vertretern erteilte Auftrag wird erst mit der
Lieferung der Leistung oder mit unserer schriftlichen Bestätigung für
uns verbindlich, und es tritt daher der Vertrag erst mit dem Tag der
Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der Ware in Kraft. Wir sind
bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Auftrages bei uns
berechtigt, diesen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.2. Gegenstand eines Auftrages können sein: Ausarbeitung von
Organisationsvorschlägen, Lieferung von Standardprogrammen, Erstellung
von Individualprogrammen, Einschulung des Bedienungspersonals,
Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, Programmpflege, Erstellung von
Programmträgern und sonstige Dienstleistungen, wenn hierfür kein
gesonderter Vertrag geschlossen wird.
2.3. Die Ausarbeitung individueller Organisationsvorschläge und
Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Unterlagen. Der Auftraggeber stellt zusätzlich
praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang
zeitgerecht auf seine Kosten zur Verfügung.
2.4. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die
schriftliche Programmbeschreibung, die der Auftragnehmer aufgrund der
ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet
hat.
Diese Programmbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu
versehen. Später auftretende Änderungswünsche verlangen gesonderte
Termin- und Preisvereinbarungen.
2.5. Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten
Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die
Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort
anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, vom
Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des
Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu
ersetzen.
2.7. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Dienstleistung entweder
durch Beratung, Schulung, etc. oder durch Übergabe (Übersendung) von
Programmen, Organisationsausarbeitungen oder sonstigen Schriftstücken.
Ein etwaiger Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
2.8. Wenn bereits bestehende Computerprogramme für Zwecke des
Auftraggebers modifiziert werden, so vereinbaren die Vertragsparteien
ausdrücklich, dass der Kaufvertrag hinsichtlich des bestehenden
Computerprogramms unabhängig ist vom Werkvertrag hinsichtlich der
Anpassung an die Zwecke des Auftraggebers. Allfällige Mängel der
für den Auftraggeber geschaffene Modifikationen berühren daher den
Kaufvertrag über das bestehende Computerprogramm nicht und berechtigen
den Auftraggeber weder zur Aufhebung dieses Kaufvertrages noch zur
Zurückbehaltung des auf den Kaufvertrag entfallenden Entgeltes.
Ansprüche des Auftraggebers im Rahmen des Werkvertrages bleiben davon
unberührt.
3. Preise
3.1. Alle in unseren Preislisten und Angeboten angeführten Preise
verstehen sich in der Währung EURO, soweit nicht anderes vereinbart
worden ist, exklusive Einschulung, inklusive Verpackung, ohne
Umsatzsteuer. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftsstelle
des Auftragnehmers.
3.2. Bei Standardprogrammen gelten die am Tage der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen wird der Tagesaufwand
zu den am Tage der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand
werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.
3.3. Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder sowie Wegzeit
werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in
Rechnung gestellt.
4. Lieferung
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der
Fertigstellung möglichst genau einzuhalten. Aus dem Grunde der
Überschreitung von Lieferfristen sind wir gegenüber dem Käufer zu
keinem Schadenersatz verpflichtet.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten
werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen
Terminen alle notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig,
insbesondere die genehmigte Programmbeschreibung lt. Pkt. 2.3. zur
Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen,
die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben bzw. Änderung der zur Verfügung gestellten Unterlagen
entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können niemals
zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten
trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einzeleinheiten, Module bzw. Programme
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen.
4.4. Die Lieferung von Software bedingt das Vorhandensein geeigneter
Hardware. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Hardware dem
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellem
Hardware-Anforderungsprofil der Firma bcom entspricht.
5. Zahlung
5.1. Die Rechnungslegung erfolgt, wie im jeweiligen Angebot vereinbart.
5.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer
sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei
zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (Programme, Module) umfassen,
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen
Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Verzug des Auftraggebers
mit einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, alle weiteren
Leistungen bis zu vollständigen Zahlung zurückzuhalten. Bei
Überschreitung der Fälligkeitstermine hat uns der Käufer, unbeschadet
aller übrigen uns wegen des Verzuges zustehender Rechte, Verzugszinsen
in der Höhe von 16 % per anno zu vergüten. Alle Zahlungen werden immer
auf den ältesten offenen Rechnungsbetrag angerechnet.
5.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche, oder
Bemängelungen zurückzuhalten.
5.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Erstellung von
Individualprogrammen Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen,
bei Standardprogrammen 50 % des Auftragswertes, wenn diese € 2.900,-
übersteigt.
6. Haftung und Produkthaftung
6.1. Das Produkt bietet nur jene Sicherheit, welche aufgrund von
Zulassungsvorschriften,
Betriebsanleitungen, unseren Vorschriften über die Behandlung des
Produktes und Hinweisen erwartet werden kann.
6.2. Unsere Ersatzpflichten aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende
Sachschäden, die der Käufer als Unternehmer erleidet und
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet
werden können, sind ausgeschlossen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich
auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Sachschäden, die er im
Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 Produkthaftungsgesetz).
6.3. Für den Fall, dass der Käufer das Produkt an einen anderen
Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht
gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz den anderen Unternehmer zu überbinden
und diesen wiederum in gleicher Weise zu Weiterüberbindungen zu
verpflichten.
6.4. Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte,
verpflichtet sich der Käufer uns hinsichtlich aller uns aus der
Produkthaftung gegenüber Unternehmen treffenden und das Produkt
betreffende Ersatzansprüche vollständig schad- und klaglos zu halten,
sowie zum Ersatz aller Kosten, die uns im Zusammenhang mit einer
verschuldenstunabhängigen Haftung entstehen.
6.5. Der Käufer ist verpflichtet, uns über allfällige Ansprüche von
Geschädigten unverzüglich und detailliert in Kenntnis zu setzen. Im
Falle der Weiterveräußerung des Produktes ist der Käufer verpflichtet,
die Verpflichtung zur Mitteilung über Ansprüche von Geschädigten an
seinen Abnehmern zu überbinden und diesen wiederum in gleicher Weise
zur Weiterverbindung zu verpflichten.
6.6. Sollte der Käufer Kenntnis von Fehlern des Produktes im Sinne des
Produkthaftungsgesetzes erhalten, ist er zur unverzüglichen Meldung
dieser Fehler an uns unter Angabe von näheren Fakten über seinen Erwerb
des Produktes bei uns (Datum, Lieferschein, Rechnungsnummer, etc.)
verpflichtet. Im Falle der Weiterveräußerung des Produktes ist der
Käufer verpflichtet, die Verpflichtung zur unverzüglichen Fehlermeldung
an seinen Käufer zu überbinden und diesen wiederum in gleicher Weise zu
Weiterüberbindung zu verpflichten.
6.7. Wir erklären ausdrücklich den Ausschluß der Schutzwirkung
zugunsten Dritter.
6.8. Sollte der Käufer im Rahmen der Produkthaftung zur Haftung
herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen
Regreß.
6.9. Vor Aufnahme von Wartung- bzw. Reparaturarbeiten ist der
Auftragsgeber verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu
sorgen. Wir haften nicht für entstandenen Datenverlust.
6.10. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
6.11 Zusätzlich zu den Punkten 6.1 bis 6.10 gilt folgendes als
Vereinbart:
6.11a. Die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software SW3 darf vom
Käufer nicht auf kommerzielle Art weiterveräußert werden. Die
unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software SW3 darf vom Käufer
ausschließlich unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden.
6.11b. Der Käufer verpflichtet sich, den Auftragnehmer umfassend von
der Weitergabe zu unterrichten, sobald die Zahl der Weitergaben fünf
übersteigt.
7. Urheberrecht und Nutzung
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung
des Auftragnehmers die Weitergabe der Organisationsausarbeitungen,
Programme, Programmbeschreibungen und SW3 an Dritte, sei es entgeltlich
oder unentgeltlich zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die
erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum des
Auftragnehmers sind, ist die Benutzung auch nach Bezahlung
ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers zulässig. Jede
Weitergabe, das ist auch eventuell die kurzfristige Überlassung zur
Herstellung von Reproduktionen oder Kopien, zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Falle volle
Genugtuung zu leisten ist. Der Auftraggeber ist damit einverstanden,
dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die
Programmbibliothek des Auftragnehmers zur allgemeinen Nutzung durch die
Vertriebsorganisation des Auftragnehmers als Gegenleistung dafür
aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung
anderweitiger Erfahrung und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und
kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne
Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nur dann berechtigt
vom betreffenden Softwareauftrag zurückzutreten, sofern er dies mittels
eingeschriebenem Brief unter der Setzung einer angemessenen Nachfrist
angedroht hat, und auch innerhalb dieser Nachfrist die Dienstleistung
ohne Verschulden des Auftraggebers in einem wesentlichen Punkt nicht
erbracht wird.
8.2. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er kein Widerrufs- und
Rückgaberecht gem. § 312d BGB i. V. m. §§ 355, 356 BGB.
8.3. Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag
oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf
der im folgenden genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die
Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Die
Rücktrittsfrist beträgt 14 Werktage (vierzehn), wobei der Samstag nicht
als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von
Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über
die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses. Sind wir unseren Informationspflichten nicht
nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den im
vorigen Satz genannten Zeitpunkten. Kommen wir unseren
Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem
Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch uns die im vorigen
Satz genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.
9. Gewährleistung
9.1. Die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber geschaffenen Programme
bzw. die dem Auftrag zugrunde liegende Standardsoftware werden dem
Auftraggeber ausführlich vorgestellt. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, diese Programme im Rahmen dieser Vorstellung sorgfältig
auf ihre Mängelfreiheit und daraufhin zu überprüfen, ob sie seinen
Bedürfnissen entsprechen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie
innerhalb einer Woche nach Erhalt der vereinbarten Leistung schriftlich
erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer
alle zur Untersuchung und Mängelerhebung erforderlichen Maßnahmen zu
ermöglichen hat.
9.2. Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer
nur gegen Berechnung durchgeführt.
Dies gilt auch für die Behebung von Mängel, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von
dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.3. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler,
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung
ungeeigneter Hardware, Organisationsmittel und Datenträger, soweit
solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer übernimmt auch
keine Gewähr für Softwareprobleme oder deren Folgefehler, welche durch
nicht durch den Auftragnehmer geschultes Bedienungspersonal entstehen.
9.4. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers
bzw. durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche
Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Die Gewährleistung für
Installationen erlischt, sobald Änderungen am System durch andere
Personen als Mitarbeitern der bcom vorgenommen werden
(z.b. Veränderung der Systemparameter, Installation weiterer
Anwendungen und ähnlichen).
9.5. Designfehler bei Software, die nicht von uns erzeugt wird, werden
nur soweit von uns beseitigt, als uns Update von Softwareerzeuger zur
Verfügung gestellt werden. Die dazu notwendigen Installationskosten
müssen in jedem Fall vom Käufer getragen werden.
9.5a. Für die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software SW3
werden Designfehler bei Software, die nicht von uns erzeugt wird, nicht
von uns beseitigt.
9.6. Für den Fall der Insolvenz der bcom Werbe GmbH und der nicht
Weiterverwertung deren Produkte wird der Quellcode der Programmversion
zur Sicherheit für allfällige Notmaßnahmen treuhänderisch in der
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ronald Rast, 1010 Wien Am Lugeck 1/1/4
hinterlegt.
9.7 Ergänzend zu den Punkten 9.1 bis 9.4 wird vereinbart, dass der
Auftragnehmer durch das Unentgeltliche zur Verfügungsstellen der
Software SW3 frei von jeder Gewährleistung ist.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch seine grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz verschuldet wurden und nur bis zur Höhe des
Auftragswertes. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle
ausgeschlossen.
10a Bei der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software SW3 ist
jede Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort und Gerichtstand
Für sämtliche Rechtstreitigkeiten im Rahmen der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird die Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes der Landeshauptstadt Wien
vereinbart.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
bcom Communication, Marketing & IT-Solutions GmbH
Abteilung: IT- Devision, SW3 Software- Development und Vertrieb
Thimiggasse 50, 1180 Wien, Austria / Europe
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bcom übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt, die Richtigkeit und die Form einzelner eingestellter Beiträge. Die Einstellung von beleidigenden und/oder strafbaren Beiträge ist ausdrücklich untersagt, auch ist es untersagt kommerzielle Werbung in den Beiträgen zu starten, egal in welcher Form, sowie als Text, Link oder Bannereinblendung. bcom behält sich vor, Einträge zu löschen sowie einzelnen Besuchern/Mitgliedern zeitweise oder gänzlich die Schreibberechtigung zu entziehen. Alle bei bcom erschienenen Artikel und Meldungen sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an jeglicher weiteren Verwendung liegen ausschließlich bei bcom.
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Letztes Update: 11.07.2005, 10:08
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